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Allgemeine Geschäftsbedingungen IP-Marketingagentur


1. Vertragsparteien
Dieser Vertrag ist zwischen Irene Pemp Werbeagentur (kurz WA) und dem Auftraggeber (kurz AG) mit Zugang der Auftragsbestätigung der WA abgeschlossen. Die Geschäftsbedingungen der WA gehen den Geschäftsbedingungen des AG vor. Die Kosten der frustrierten Vertragsvorbereitung (sog. Abschlagshonorar) hat der AG der WA mangels anderslautender Vereinbarung nach den jeweils gültigen Stundensätzen der WA zu ersetzen.

2. Auftragsgegenstand
Auftragsgegenstand bildet neben den Einzelvereinbarungen, auch die inhaltliche Gestaltung (fach-)medizinischer Texte (z.B. für Produktprofile, Folder, PR-Artikel, Mailings an Ärzte/Apotheker, Patienteninformationen). Mangels anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung fällt die begleitende Beratung bei der Erstellung dieser Texte (Marketingmaßnahmen, Strategien, Analysen, Werbebotschaftsgestaltungen, Konzeptentwicklungen, Web-Content usw.) nicht in den Leistungsgegenstand. Diese im Regelfall begleitend erteilten Aufträge werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen der WA dem AG in Rechnung gestellt. Ansonsten ist für die Beurteilung des Auftragsgegenstandes jeweils die Individualvereinbarung maßgeblich.

3. Lieferung und Abnahme
Das Produkt wird innerhalb der einzelvertraglich bedungenen Zeit von der WA geliefert. Bei Lieferung des/der Produkte ist eine Form der Übertragung zu wählen, welche bekanntermaßen vom Empfänger gewünscht ist. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist jede technisch mögliche Form (e-Mail, Telefax), vor allem in jeder gebräuchlichen Softwareversion, zulässig. Liefertermine sind tunlichst einzuhalten. Die WA haftet in keinem Fall für den aus einer verspäteten Lieferung des Produktes entstehenden Schaden, wenn nicht der AG ausdrücklich mit der WA einen Fixtermin vereinbart hat. Wird der Termin mit anderen Worten als mit dem Wort Fixtermin bezeichnet, ist jede Haftung für den Verzug ausgeschlossen. Bei Verzug ist der AG berechtigt, unter Setzung einer jeweils im Einzelfall angemessenen, jedoch mindestens einmonatigen Nachfrist, vom Auftrag zurückzutreten. Allfällige Anzahlungen auf das Entgelt verfallen zu Gunsten der WA. Die WA hat Anspruch auf Entgelt für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen, welches nach den jeweils gültigen Stundensätzen der WA ermittelt wird. Ausdrücklich vereinbaren die Parteien, dass Teillieferungen zulässig sind.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der AG übernimmt in Bezug auf alle seitens der WA erbrachten Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Der AG hat das abgelieferte Produkt insbesondere auf fachlichen Inhalt, Zahlen und sonstiger Daten zu überprüfen und Mängel/Beanstandungen innerhalb einer Frist von 9 Tagen unter genauer Beschreibung des Mangels/der Beanstandung bei der WA zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser 9 Tage keine schriftliche Rüge, gilt das Produkt als mängelfrei abgenommen.

5. Zahlung
Mangels anderslautender Vereinbarung, welche schriftlich festzuhalten ist, ist die Hälfte des Entgeltes zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes zur Zahlung fällig. Der Rest des im Einzelfall vereinbarten Honorars ist zum Zeitpunkt der Lieferung fällig. Die Zahlungen haben jeweils so zu erfolgen, dass sie unter Berücksichtigung eines 3-tägigen Respiros auf das Konto der WA eingehen. Verzug mit einer Zahlung liegt immer dann vor, wenn der Betrag am dritten Tag nach Fälligkeit dem Konto der WA nicht gutgeschrieben wurde. Im Falle des Verzuges vereinbaren die Parteien einen Verzugszinssatz von 5% Punkten über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass der AG nicht berechtigt ist, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung findet nur dann statt, wenn die Forderung des AGs gegenüber der WA unbestritten ist bzw. rechtskräftig festgestellt wird. Dem AG ist es verwehrt, Forderungen gegen die WA an dritte Personen abzutreten. Der AG ist verpflichtet, der WA alle mit dem Auftrag verbundenen Spesen (Recherche- und Materialkosten, Nächtigungen, Verpflegung, Fahrtkosten usw.) zu ersetzen.

6. Haftung
Die WA haftet nicht für den Inhalt, dies gilt insbesondere für Text, Zahlen und sonstige Daten. Der AG wird jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die WA von ihr erstellte Textinhalte jeweils autorisieren und genehmigen lässt. Diese Autorisierung und Genehmigung erfolgt jeweils vom Auftraggeber bzw. von einer vom Auftraggeber hierzu ermächtigten Person. Vor dem Hintergrund dieser Autorisierung und Genehmigung des Inhaltes ist daher jede Haftung der WA ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass für den Fall der Ergreifung gerichtlicher Schritte gegen die Herausgeber oder AG der WA aus dem Titel des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Arzneimittelgesetzes, ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen oder jeder anderen Rechtsgrundlage, ein Regress gegen die WA ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss der Haftung umfasst sowohl leichte als auch grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalte, die bezeichneter Weise von Dritten stammen (Zitate, textliche Vorgaben etc.), haftet die WA in keinem Fall.

7. Urheberrecht
Alle Rechte an den Produkten, auch das Urheberrecht mit allen Befugnissen, stehen der WA zu. Mangels abweichender Vereinbarung wird das Urheberrecht lediglich in jenem Umfang an den AG nach vollständiger Bezahlung des bedungenen Entgeltes übertragen, in dem dies vertraglich vereinbart ist. Im Zweifel gilt das Urheberrecht nur in den örtlichen Grenzen der Republik Österreich, in der im Vertrag genannten Stückzahl, und zeitlich befristet auf den aus dem Vertrag ersichtlichen Zweck als übertragen. Der AG erhält lediglich die in diesem Vertrag genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse. Im Zweifel sind alle von der Werbeagentur gewährten Rechte an ihren Produkten auf ein Jahr befristet.
Bei Verletzung dieses Vertragspunktes vereinbaren die Parteien eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe im Ausmaß des sich ergebenden doppelten Stückpreises bei zahlenmäßig bestimmten Auflagen oder die doppelte Höhe des Pauschalpreises. Wird jedoch der ersichtliche Leistungsumfang bei Pauschalpreisvereinbarungen mehr als im doppelten Umfang durch unbefugten Gebrauch des Produktes verletzt, dann gebührt der dreifache Pauschalpreis. Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn der Leistungsumfang um mehr als das dreifache und mehr unbefugt seitens des AGs verletzt wird. Die Konventionalstrafe beläuft sich dann jeweils auf das dreifache, vierfache usw. des Pauschalpreises. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt unberührt. Diese Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

8. Schlussbestimmungen
Allfällige Gebühren, Abgaben, Abschlagshonorare und Kosten der Vertragserrichtung trägt der AG. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Sonstige Vereinbarungen neben diesem Vertrag existieren nicht.